Rechtsratgeber
Gewährleistung und Garantie
20. Mai 2024 agvs-upsa.ch – Beim Kauf von Fahrzeugen stellt sich regelmässig die Frage, wie lange Garagistinnen und Garagisten für auftretende Mängel verantwortlich gemacht werden können. Wichtig ist vor allem die Unterscheidung, ob Gewährleistungs- oder Garantieansprüche bestehen. Noemi Wyss und Tahir Pardhan
Im Alltag werden diese Begriffe zwar oft synonym verwendet, sie weisen aber in Wirklichkeit einige grundlegende Unterschiede auf. Das Eine stellt einen gesetzlichen Anspruch dar, das Andere ist wiederum eine freiwillige vertragliche Vereinbarung.
Vorab ist zu definieren, was überhaupt unter einem Mangel zu verstehen ist. Ein Mangel liegt einerseits dann vor, wenn eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft fehlt, also zum Beispiel dann, wenn das Fahrzeug nicht diejenige Innenausstattung aufweist, die vereinbart wurde. Ein Auto ist andererseits auch dann mangelhaft, wenn seine Fahrtüchtigkeit komplett aufgehoben oder erheblich eingeschränkt ist (Art. 197 Abs. 1 OR). Mit anderen Worten ist ein Mangel eine Abweichung vom Ist- zum Sollzustand, der schon bei Vertragsabschluss bestanden hat. In diesem Fall haben Kundinnen und Kunden, je nach Kaufvertrag, unterschiedliche Möglichkeiten, dagegen vorzugehen.
Besteht keine vertragliche Regelung, können Kunden die Sachgewährleistung geltend machen. Dazu ist das Fahrzeug nach Erhalt ordnungsgemäss zu prüfen und offensichtliche Mängel sind sofort zu rügen. Ob eine Rüge rechtzeitig erfolgte, bestimmt sich nach dem Einzelfall, in der Regel wird aber das Verstreichen von wenigen Werktagen für die Vornahme der Prüfung und Rüge vom Bundesgericht als rechtzeitig angesehen. Auch ein versteckter Mangel, der bei Übergabe der Sache noch nicht erkennbar war, muss nach dessen Entdeckung rechtzeitig gerügt werden. Nur dann steht Kunden das Wahlrecht zwischen der Wandelung (Rückgabe des Fahrzeugs) oder der Minderung (Erstattung des Minderwerts des Autos gegenüber einem mängelfreien Fahrzeug) offen (Art. 205 Abs. 1 OR), ansonsten gilt die Sache als genehmigt. Wird eine Wandelung durchgeführt, ist für den bisher bezogenen Nutzen des Wagens eine Entschädigung vonseiten des Käufers zu bezahlen, deren Berechnung meist in Rappen pro Fahrkilometer vereinbart wird. Gleichzeitig muss die Verkäuferin oder der Verkäufer den gezahlten Kaufpreis samt Zinsen zurückerstatten (Art. 208 OR). Von Gesetzes wegen besteht, obwohl dies oft angenommen wird, bei Mängeln am Fahrzeug kein Anrecht auf kostenlose Reparatur oder Nachbesserung. Die Gewährleistung verjährt mit Ablauf von zwei Jahren seit Ablieferung des Fahrzeugs (Art. 210 Abs. 1 OR). Diese Frist gilt auch für versteckte Mängel, die sich unter Umständen erst später zeigen.
Die gesetzliche Gewährleistung kann vertraglich vollständig wegbedungen oder abgeändert werden. Ein Ausschluss ist übrigens nur dann unzulässig, wenn er sich auf vertraglich zugesicherte Eigenschaften bezieht oder wenn die Verkäuferin oder der Verkäufer den Mangel bei Übergabe des Autos bereits kannte, diesen dem Kunden aber absichtlich verschwiegen hat (Art. 203 OR).
Eine Garantie hingegen kann nie von Gesetzes wegen bestehen und basiert immer auf einer freiwilligen, vertraglichen Zusicherung des Verkäufers/Herstellers. Sie ist meist eine Modifikation der gesetzlichen Ansprüche und muss nicht zwingend eine Besserstellung der Käuferin oder des Käufers darstellen. So wird oftmals innerhalb einer definierten Frist oder einer gewissen Anzahl Fahrkilometern eine bestimmte Leistung versprochen (häufig kostenlose Reparatur). Beachten Sie, dass die gesetzliche Gewährleistung auch neben der vertraglich vereinbarten Garantie bestehen kann, wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen und durch die Garantie ersetzt wurde. Die Garantie an sich unterliegt aber nicht den gesetzlichen Regelungen der Gewährleistung und kann ausserhalb dieser gesetzlichen Schranken frei geregelt werden.
Obwohl ein Kaufvertrag mündlich abgeschlossen werden kann, empfehlen wir Ihnen dringend, Kaufverträge und damit die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen schriftlich zu regeln. Grundsätzlich können die spezifischen Bestimmungen auch in den AGB untergebracht werden. Da es aber sein kann, dass in Einzelfällen die AGB nicht gültiger Bestandteil des Vertrages werden, ist es besser, die Bestimmungen im eigentlichen Vertrag selbst aufzunehmen. Auf diese Weise können Beweisschwierigkeiten umgangen werden.
Nützliche Musterkaufverträge zum Erwerb finden Sie hier: agvs-upsa.ch/de/shop/electric-forms/-0
Im Alltag werden diese Begriffe zwar oft synonym verwendet, sie weisen aber in Wirklichkeit einige grundlegende Unterschiede auf. Das Eine stellt einen gesetzlichen Anspruch dar, das Andere ist wiederum eine freiwillige vertragliche Vereinbarung.
Vorab ist zu definieren, was überhaupt unter einem Mangel zu verstehen ist. Ein Mangel liegt einerseits dann vor, wenn eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft fehlt, also zum Beispiel dann, wenn das Fahrzeug nicht diejenige Innenausstattung aufweist, die vereinbart wurde. Ein Auto ist andererseits auch dann mangelhaft, wenn seine Fahrtüchtigkeit komplett aufgehoben oder erheblich eingeschränkt ist (Art. 197 Abs. 1 OR). Mit anderen Worten ist ein Mangel eine Abweichung vom Ist- zum Sollzustand, der schon bei Vertragsabschluss bestanden hat. In diesem Fall haben Kundinnen und Kunden, je nach Kaufvertrag, unterschiedliche Möglichkeiten, dagegen vorzugehen.
Besteht keine vertragliche Regelung, können Kunden die Sachgewährleistung geltend machen. Dazu ist das Fahrzeug nach Erhalt ordnungsgemäss zu prüfen und offensichtliche Mängel sind sofort zu rügen. Ob eine Rüge rechtzeitig erfolgte, bestimmt sich nach dem Einzelfall, in der Regel wird aber das Verstreichen von wenigen Werktagen für die Vornahme der Prüfung und Rüge vom Bundesgericht als rechtzeitig angesehen. Auch ein versteckter Mangel, der bei Übergabe der Sache noch nicht erkennbar war, muss nach dessen Entdeckung rechtzeitig gerügt werden. Nur dann steht Kunden das Wahlrecht zwischen der Wandelung (Rückgabe des Fahrzeugs) oder der Minderung (Erstattung des Minderwerts des Autos gegenüber einem mängelfreien Fahrzeug) offen (Art. 205 Abs. 1 OR), ansonsten gilt die Sache als genehmigt. Wird eine Wandelung durchgeführt, ist für den bisher bezogenen Nutzen des Wagens eine Entschädigung vonseiten des Käufers zu bezahlen, deren Berechnung meist in Rappen pro Fahrkilometer vereinbart wird. Gleichzeitig muss die Verkäuferin oder der Verkäufer den gezahlten Kaufpreis samt Zinsen zurückerstatten (Art. 208 OR). Von Gesetzes wegen besteht, obwohl dies oft angenommen wird, bei Mängeln am Fahrzeug kein Anrecht auf kostenlose Reparatur oder Nachbesserung. Die Gewährleistung verjährt mit Ablauf von zwei Jahren seit Ablieferung des Fahrzeugs (Art. 210 Abs. 1 OR). Diese Frist gilt auch für versteckte Mängel, die sich unter Umständen erst später zeigen.
Die gesetzliche Gewährleistung kann vertraglich vollständig wegbedungen oder abgeändert werden. Ein Ausschluss ist übrigens nur dann unzulässig, wenn er sich auf vertraglich zugesicherte Eigenschaften bezieht oder wenn die Verkäuferin oder der Verkäufer den Mangel bei Übergabe des Autos bereits kannte, diesen dem Kunden aber absichtlich verschwiegen hat (Art. 203 OR).
Eine Garantie hingegen kann nie von Gesetzes wegen bestehen und basiert immer auf einer freiwilligen, vertraglichen Zusicherung des Verkäufers/Herstellers. Sie ist meist eine Modifikation der gesetzlichen Ansprüche und muss nicht zwingend eine Besserstellung der Käuferin oder des Käufers darstellen. So wird oftmals innerhalb einer definierten Frist oder einer gewissen Anzahl Fahrkilometern eine bestimmte Leistung versprochen (häufig kostenlose Reparatur). Beachten Sie, dass die gesetzliche Gewährleistung auch neben der vertraglich vereinbarten Garantie bestehen kann, wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen und durch die Garantie ersetzt wurde. Die Garantie an sich unterliegt aber nicht den gesetzlichen Regelungen der Gewährleistung und kann ausserhalb dieser gesetzlichen Schranken frei geregelt werden.
Obwohl ein Kaufvertrag mündlich abgeschlossen werden kann, empfehlen wir Ihnen dringend, Kaufverträge und damit die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen schriftlich zu regeln. Grundsätzlich können die spezifischen Bestimmungen auch in den AGB untergebracht werden. Da es aber sein kann, dass in Einzelfällen die AGB nicht gültiger Bestandteil des Vertrages werden, ist es besser, die Bestimmungen im eigentlichen Vertrag selbst aufzunehmen. Auf diese Weise können Beweisschwierigkeiten umgangen werden.
Nützliche Musterkaufverträge zum Erwerb finden Sie hier: agvs-upsa.ch/de/shop/electric-forms/-0
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